Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Vermittlungstätigkeiten (insbesondere Kauf, Verkauf und Tausch) von sämtlichen Immobilien (insbesondere bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Häusern und Unternehmen), insbesondere auch für die Vermittlung von Bestandverträgen (Miete und Pacht), sowie die Vermittlung sonstiger Rechte an Immobilien und Unternehmen, die Vermittlung von Hypothekardarlehen. Wir werden ausschließlich aufgrund dieser AGB tätig. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB. Andere Geschäftsbedingungen, Vertragsformblätter etc. des Auftragsgebers (AG) gelten als abbedungen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, insbesondere auch vorbehaltlich einer zwischenzeitlich erfolgten oder zugesicherten Abgabe des Objektes. Die angeschlossenen "gesetzlichen Bestimmungen" und die "Nebenkostenübersicht" sind integrierender Bestandteil dieser AGB.

 

2. Der Vermittlungsvertrag bildet die Grundlage unserer Tätigkeit. Der Vermittlungsvertrag gilt insbesondere durch Duldung unserer Tätigkeit, etwa die Besichtigung des Objektes, die Übergabe von Schlüsseln, Plänen oder dergleichen, als erteilt. Der AG ist verpflichtet, uns bei unserer Vermittlungstätigkeit zu unterstützen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, wie etwa der Miet- bzw. Kaufpreis, Betriebskosten, Widmungsänderungen und dgl., der öffentlichen Abgaben, etc. Der AG ist im besonderen verpflichtet

(a) uns über sämtliche das zu vermittelnde Objekt betreffende Tatsachen richtig und vollständig zu informieren, gleichgültig ob die Auftragserteilung ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt und uns gegenüber sämtlichen Dritten zur Einholung Informationen jeglicher Art über das vermittelnde Objekt zu bevollmächtigen;

(b) über die Gelegenheit zum Abschluss eines von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes vollständig Verschwiegenheit zu bewahren;

(c) uns über jegliches von uns zu vermittelnde Rechtsgeschäft schriftlich Rechnung zu legen; und

(d) sämtliche für die Gültigkeit des von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes erforderlichen Bewilligungen einzuholen und uns jederzeit über den Stand der diesbezüglichen Verfahren schriftlich Auskunft zu erteilen.

Verletzt der AG die vorstehenden Verpflichtungen, so wird er uns gegenüber schadenersatzpflichtig, dies auch für einen entgangenen Gewinn. Der AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass unsere Angebote aufgrund der uns, vom anderen Auftraggeber zur Verfügung gestellten Angaben erfolgen und eine Haftung unsererseits für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ausgeschlossen ist. Unsere Haftung wird auf unmittelbare und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt.

Eine darüber hinausgehende Schadenersatzpflicht unsererseits wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

3. Unser Provisionsanspruch entsteht, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft oder ein wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft durch unsere Tätigkeit zwischen dem AG oder dem von uns namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist. Als verdienstlich in diesem Sinn gilt es auch, wenn und soweit ein von uns vermittelter Vertrag innerhalb von drei Jahren durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird; in diesem Fall ist die Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der AG ist verpflichtet, uns von solchen Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglichen von uns vermittelten Vertrages innerhalb von 14 Tagen nach Abschluß des neuen Vertrages in Kenntnis zu setzen.

 

4. Darüber hinaus hat der AG an uns gemäß § 15 Abs 1 MaklerG eine Entschädigung bzw. Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstige Vergütung zu leisten, wenn

(a) das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der AG entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;

(b) mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, soferne die Vermittlung des Geschäftes in unseren Tätigkeitsbereich fällt;

(c) das im Vermittlungsvertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem AG, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der AG dieser die

ihm von uns bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder

(d) das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Bei Alleinvermittlungsaufträgen hat der AG gemäß § 15 Abs 2 MaklerG darüber hinaus den unter Punkt 4. bezeichneten Betrag zu leisten, wenn

e) der Alleinvermittlungsauftrag vom AG vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,

f) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom AG beauftragten Makler zustande gekommen ist, oder

g) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom AG beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

 

5. Für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren nach Abschluß eines anderen als des von uns zu vermittelnden Rechtsgeschäftes (z.B. Miete statt Kauf) oder Abschlusses des im Vermittlungsauftrag seinerzeit genannten Rechtsgeschäftes, jedoch über eine nicht im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft, Wohnung usw. mit dem von uns namhaft gemachten Interessenten das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft oder das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. zustande kommt, für dessen Vermittlung eine höhere Provision als für die Vermittlung des zuerst abgeschlossenen Rechtsgeschäftes vereinbart werden könnte, wird vereinbart, dass uns auch die Differenz zwischen dieser höheren Provision und der aufgrund des ersten Rechtsgeschäftes erhaltenen niedrigeren Provision zusteht.

 

6. Es werden die jeweils in gesetzlichen Bestimmungen genannten Höchstsätze an Provision vereinbart, wenn wir nicht schriftlich unserem AG etwas anderes bestätigen. Der zur Berechnung unserer Provisionsansprüche heranzuziehende Wert richtet sich nach dem vereinbarten Kaufpreis für das Objekt und den Betrag der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, Hypotheken oder sonstigen geldwerten Lasten sowie Haftungsübernahmen entspricht. Im Falle eines Tausches gilt als Wert bei Objekten mit gleichem Verkehrswert der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert, der höhere Verkehrswert. Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes sind auch die Verkehrswerte der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, soferne diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten sind. In den vorgenannten Fällen ist der Berechnung der Entschädigung entweder der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte Preis oder der vereinbarte höhere Kaufpreis (oder Wert) zugrunde zu legen.

Werden von uns vermittelte befristete Mietverhältnisse, die kürzer sind als 2 Jahre, verlängert, so gilt bei einer aufgrund dieser Verlängerung zustande gekommenen Gesamtmietdauer von mindestens zwei Jahren, jedoch nicht mehr als drei Jahren, eine Provision oder sonstige Vergütung des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart, beträgt die Gesamtmietdauer mehr als drei Jahre, so gilt eine Provision oder sonstige Vergütung in der Höhe des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses als vereinbart.

 

7. Vermitteln wir die Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung von Rechten, so beträgt die mit dem AG vereinbarte Provision 5 % des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer).

 

8. Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- bzw. Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt unberücksichtigt. Bei der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.

 

9. Vermitteln wir sonstige Gebrauchs- und Nutzungsrechte, so sind die vorgenannten Punkte 6 bis 8 sinngemäß anzuwenden.

 

10. Die genannten Provisionsbeträge sind Nettobeträge. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer ist zu diesen Beträgen hinzuzurechnen. Der Provisionsanspruch ist sofort bei Rechnungserhalt fällig. Für die durch die Vermittlung entstehenden allgemeinen Kosten und Auslagen verlangen wir keinen Ersatz. Erteilt der AG uns jedoch zusätzliche, über die gewöhnliche Vermittlungstätigkeit hinausgehende Aufträge, so ist der AG verpflichtet uns unsere zusätzlichen diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen.

 

11. Sollte mit dem anderen AG keine oder nur eine niedrigere als die gesetzliche Höchstprovision vereinbart worden sein oder vereinbart werden können, so gilt als vereinbart, dass die vom AG zu leistende Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag um jenen Betrag überschreitet, um den, die mit dem anderen AG vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung, den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.

 

12. Mehrere AG haften zur ungeteilten Hand.

 

13. Der AG nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass Zusagen unsererseits, welcher Art auch immer, mit Rechtswirksamkeit uns gegenüber nur schriftlich und nur durch die zur gesetzlichen Vertretung unserer Gesellschaft berufenen Organe erfolgen können.

 

14. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts, als Erfüllungsort Wien und als ausschließlicher Gerichtsstand, das für den 8. Wiener Gemeindebezirk sachlich zuständige Gericht, für alle wechselseitigen Ansprüche ausdrücklich und ausschließlich vereinbart.

 

15. Jegliche Änderungen oder Ergänzungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gilt insbesondere auch für das Abgehen von dieser Formerfordernis.

 

16. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des durch diese AGB festgelegten Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Im Umfang einer allfälligen Teilnichtigkeit gelten solche Bestimmungen als vereinbart, die dem ursprünglichen Vertragszweck am nächsten kommen.

 

17. Soferne in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes (BGBl. Nr. 262/1996) sowie der Immobilienmaklerverordnung 1996 (BGBl. Nr. 297/1996) in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt BGBl I 2001/98. Auf §§ 30a, 3 und 3a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) wird hingewiesen (siehe sogleich).

 

GESETZLICHE BESTIMMUNGEN

§ 3 KSchG (Rücktrittsrecht)

(1) Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrags notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Verbraucher, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrags zu laufen. Diese Belehrung ist dem Verbraucher anläßlich der Entgegennahme seiner Vertragserklärung auszufolgen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.

 

(2) Das Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn der Unternehmer oder ein mit ihm zusammenwirkender Dritter den Verbraucher im Rahmen einer Werbefahrt, einer Ausflugsfahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches, individuelles Ansprechen auf der Straße in die vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räume gebracht hat.

 

(3) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu,

1. wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
2. wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind oder
3. bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt 15 Euro, oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt 45 Euro nicht übersteigt.

 

(4) Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Verbraucher ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die des Unternehmers enthält, dem Unternehmer oder dessen Beauftragten, der an den Vertragshandlungen (Anm.: richtig: Vertragsverhandlungen) mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, daß der Verbraucher das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb des im Abs. 1 genannten Zeitraumes abgesendet wird.

 

(5) Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerberechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen sowie Werbeveranstaltungen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs. 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs. 3 zu.

 

§ 3a KSchG

(1) Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die der Unternehmer im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.

 

(2) Maßgebliche Umstände im Sinn des Abs. 1 sind

1. die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmers erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
2. die Aussicht auf steuerliche Vorteile,
3. die Aussicht auf eine öffentliche Förderung
4. die Aussicht auf einen Kredit

 

(3) Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, daß die in Abs. 1 genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragspartner, bei Bank- und Versicherungsverträgen mit einer ein Jahr übersteigenden Vertragsdauer spätestens einen Monat nach dem Zustandekommen des Vertrags.

 

(4) Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn

1. er bereits bei den Vertragsverhandlungen wußte oder wissen mußte, daß die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
2. der Ausschluß des Rücktrittsrechts im einzelnen ausgehandelt worden ist oder
3. der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrags bereit erklärt.

 

(5) Für die Rücktrittserklärung gilt § 3 Abs. 4 sinngemäß.

 

§ 30a KSchG (Rücktritt von Immobiliengeschäften)

(1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung, die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner Vertragserklärung zurücktreten, sofern der Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen dienen soll.

 

(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die Rücktrittserklärung an diesen gerichtet, so gilt der Rücktritt auch für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag. Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung § 3 Abs. 4.

 

(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

 

(4) Die Zahlung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann nicht wirksam vereinbart werden.

 

§ 30b KSchG (Besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmaklers)

(1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor einer Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs. 4 MaklerG.

 

(2) Der Immobilienmakler hat dem Auftraggeber die nach § 3 Abs. 3 MaklerG erforderlichen Nachrichten schriftlich mitzuteilen. Zu diesen zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände, die für die Beurteilung des zu vermittelnden Geschäfts wesentlich sind.

 

NEBENKOSTENÜBERSICHT

Mietverträge

1. Vergebührung des Mietvertrages (§§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl USt), höchstens das 18fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer das dreifache des Jahreswertes.


2. Vertragserrichtungskosten: nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Vertragserrichters.


3. Vermittlungsprovision: Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: Haupt- oder Untermietzins, anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift), allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters. Die Provision beträgt (jeweils zuzüglich 20% USt) bei Vermittlungen von Haupt- oder Untermiet-verträgen über Wohnungen, Einfamilienhäuser und Geschäftsräume aller Art 3 Bruttomonatsmieten von Vermieterseite plus 3 Bruttomonatsmieten von Mieterseite; Beträgt die Mietdauer weniger als 2 Jahre, gilt ein Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mieter vereinbart, beträgt sie mindestens 2, aber höchstens 3 Jahre, so gelten 2 Bruttomonatsmietzinse als vereinbart. Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung auf drei Bruttomonatsmietzinse. Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 Bruttomietzinse) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden.

Bei Vermittlungen von Haupt- oder Untermiet-verträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beträgt die Provision (jeweils zuzüglich 20% USt) 3 Bruttomonatsmieten von Vermieterseite plus 2 Bruttomonatsmieten von Mieterseite; Beträgt die Mietdauer bis zu 3 Jahre, gilt ein Bruttomonatsmietzins als Provision mit dem Mieter vereinbart. Bei Verlängerung gibt es die Möglichkeit der Ergänzung der Provision in der Höhe von maximal einem halben Bruttomietzins.

 

Pachtverträge

Für Pachtverträge und sonstige Bestandsverträge gilt das zu den Mietverträgen Angeführte sinngemäß.

 

Kaufverträge

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung............................ 3,5 % (Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)


2. Grundbuchseintragungsgebühr (Eigentumsrecht)............................ 1,1 %


3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren


4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren (länderweise unterschiedlich)


5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.


6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschliessungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und -kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)


7. Vermittlungsprovision: Für die Vermittlung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen, sowie Unternehmen aller Art oder Optionen an den eben genannten Vermittlungsobjekten berechnet sich die Provision nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert) des vermittelten Objektes bzw nach dem Kaufpreis. Dabei beträgt der Provisionsanspruch (jeweils zuzüglich 20% USt) gegenüber Abgeber und Abnehmer jeweils 

  • bis Euro 36.336,42: je 4%;
  • von Euro 36.336,43 bis Euro 48.448,49 je Euro 1.453,46; 
  • ab Euro 48.448,51 je 3%;